Behindertenrechtskonvention
DSGS: UNO-Behindertenrechtskonvention
Die Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) ist das erste internationale Spezialübereinkommen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ihr Ziel ist die Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung und die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung in der Gesellschaft. Dazu legt sie Mindeststandards fest, welche die Vertragsstaaten im Rahmen der Integration von Menschen mit Behinderungen einhalten müssen. Die BRK wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der UNO verabschiedet und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Sie zählt heute 175 Vertragsstaaten (Stand März 2021).
Erläuterung
Die BRK schafft keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern übernimmt die Grundrechte der verschiedenen Menschenrechtsinstrumente und überträgt sie auf die besondere Situation der Menschen mit Behinderung. Dabei verpflichten sich die Vertragsstaaten, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen (vgl. Art. 31).
Die BRK enthält Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte und deckt daher alle Bereiche ab, in denen Menschen mit Behinderungen mit Ungleichbehandlungen konfrontiert sind (z.B. Zugang zu Bildung, Arbeit und Justiz, Teilhabe an Alltags-/privaten und öffentlichem Leben, persönliche Mobilität und Zugänglichkeit, Sicherheit und Gesundheit sowie der besondere Schutz von Frauen und Kindern mit Behinderungen). Ihr Geltungsbereich ist damit sehr gross.
Die Vertragsstaaten treten regelmässig in einer Konferenz zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu behandeln. Dafür muss jeder Vertragsstaat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (besteht aus 18 von den Vertragsstaaten gewählten Mitgliedern) einen Bericht über die beschlossenen Massnahmen und erzielten Fortschritte vorlegen (vgl. Art. 35). Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre einen Bericht vor und setzen die Vorschläge des Ausschusses um.
Daneben bekommen die Menschen mit Behinderungen eines Vertragsstaates mittels Fakultativprotokoll die Möglichkeit, beim Ausschuss eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung eines Sachverhalts in ihrem Staat einzureichen.
Folgen für die Schweiz
In der Schweiz wurde die BRK am 15. April 2014 ratifiziert und trat am 15. Mai 2014 in Kraft. Mit ihrer Unterzeichnung hat sich die Schweiz verpflichtet, die in der Konvention enthaltenen Menschenrechte umzusetzen. Die BRK wurde dadurch Bestandteil des schweizerischen Rechts.
Da Menschen mit Behinderungen ihre Rechte kennen sollen, wird die BRK vom Bund auch in Gebärdensprache, in Leichter Sprache sowie als barrierefreies PDF-Dokument zur Verfügung gestellt unter Rechte für Menschen mit Behinderungen in zugänglichen Formaten.
Link
Quelle
Inhaltlich orientieren sich die Ausführungen in diesem Abschnitt an den folgenden Quellen:
- Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Zugriff am 16.06.2023)
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Zugriff am 09.03.2021)