Kinderrechte / Kinderrechtskonvention

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Begriffsklärung

Im Nachgang zur Erklärung der Menschenrechte wurde übereinstimmend festgestellt, dass bestimmte besonders vulnerable Gruppen wie beispielweise Kinder zusätzliche und erweiterte Rechte benötigen, damit sie besser geschützt werden können. So wurde 1989 die UNO Kinderrechtskonvention verabschiedet. Sie gilt für Menschen bis zur Erreichung des 18 Altersjahres.

Erläuterungen

Bis ins 20. Jahrhundert hinein galt das Kind als Besitz der Eltern; in erster Linie als Besitz des Vaters. Er konnte über das Leben des Kindes und seine Ausbildung bestimmten, das Kind hatte zu gehorchen. Erst mit der Einführung der allgemeinen Schlupflicht wurde überhaupt zwischen Kindern und Erwachsenen unterschieden. Damit wurde zum ersten Mal staatlicher Einfluss auf das Leben der Kinder genommen, zuvor übernahm dies, innerhalb bestimmter Grenzen, allenfalls noch die Kirche. Ende des 19. Jahrhunderts wurden erstmals Gesetze und damit verbunden Strafen erlassen für Eltern, die ihre Kinder misshandelten oder sich nicht ausreichend um sie kümmerten.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Allgemeinen Menschenrechte erklärt und von der UNO verabschiedet. Bei den Diskussionen um diese Allgemeinen Menschenrechte wurde auch über besondere Berücksichtigung von Kindern erörtert. Aber es kam zu keinen spezifisch auf Kinder bezogenen Artikeln. Viele gingen davon aus, dass die Allgemeinen Menschenrechte ja per Definitionem auch für Kinder gelten. Diese Annahme erscheint auf den ersten Blick richtig. Erst in den darauf folgenden Jahren wurde erkannt, dass es spezifische Rechte gibt, die zum Schutz von Kindern festgehalten werden müssen.

  • Nichtdiskriminierung (Artikel 2): Alle Rechte gelten ausnahmslos für alle Kinder. Der Staat ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor jeder Form der Diskriminierung zu schützen. Die Aufhebung von Diskriminierung steht besonders im Vordergrund, da bereits in der Präambel explizit die Gleichbehandlung aller Menschen von Geburt an hervorgehoben wird.
  • Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3): Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist.
  • Entwicklung (Artikel 6): Das Grundprinzip sichert das Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung.
  • Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12): Kinder haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde bis heute durch drei Zusatzprotokolle ergänzt.

Im ersten Zusatzprotokoll wird festgehalten, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen. Wer sich freiwillig zum Militärdienst melden will, muss mindestens 16 Jahre alt sein, darf aber bis zum Erreichen des Erwachsenenalters nicht an Kampfhandlungen teilnehmen. Im zweiten Zusatzprotokoll wird Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie ausdrücklich verboten und die Staaten werden aufgefordert, diese als Verbrechen zu verfolgen und zu bestrafen. Das dritte Zusatzprotokoll betrifft das Individualbeschwerdeverfahren, welches den Kindern die Möglichkeit eröffnet, gegen die Verletzung ihrer Rechte beim UN-Ausschuss für Kinderrechte zu klagen.

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Quelle