Folter

Aus ethischer Sicht steht Folter überwiegend in extremem Widerspruch zu grundlegenden moralischen Prinzipien, insbesondere zur Menschenwürde.
Unantastbarkeit der Menschenwürde: Folter wird als elementarer Verstoß gegen das moralische Prinzip der Unantastbarkeit der Menschenwürde betrachtet. Sie degradiert das Opfer zu einem bloßen Objekt, bricht seinen Willen und missbraucht es als Mittel zur Informationsgewinnung oder Einschüchterung
Dieser Aspekt wird als so gravierend angesehen, dass Folter „unter keinen Umständen moralisch oder rechtlich gerechtfertigt werden kann“
Absolutes Verbot: In rechtsstaatlichen und demokratischen Gesellschaften gilt ein absolutes Folterverbot. Das bedeutet, keine noch so außergewöhnliche Situation (etwa das oft diskutierte „Rettungsfolter“- oder „Ticking Bomb“-Szenario) rechtfertigt die Anwendung von Folter.
Ethische Argumentationslinien:
Deontologie: Vertreter dieser Theorie lehnen Folter grundsätzlich ab – gewisse Mittel sind so unmoralisch, dass sie niemals eingesetzt werden dürfen, unabhängig von möglichen positiven Folgen.
Konsequentialismus: Eine Minderheitenposition argumentiert, dass in Extremsituationen das kleinere Übel (z.B. Folter eines Täters zur Rettung eines unschuldigen Lebens) zumindest abgewogen werden kann. Auch dann erkennen viele Ethiker aber an, dass selbst die so verstandene „Rettungsfolter“ nicht moralisch gut, sondern höchstens das geringere Übel sein könnte – stets verbunden mit extrem hohen Risiken etwa für Unschuldige und für den Schutz rechtsstaatlicher Prinzipien.
Ethischen Debatte:
Die überwiegende Position der Ethik ist, dass Folter absolut abzulehnen ist. Sie ist mit Menschenwürde und Rechtsstaat grundsätzlich unvereinbar. Ihre Legalisierung gälte als Zivilisationsbruch und würde zu einem Rückfall in Willkür und Gewalt führen
Ethisch gesehen wird jede Form von physischer und psychischer Gewalt, besonders aber gezielte Folter, grundsätzlich als unvereinbar mit dem Respekt vor der menschlichen Autonomie und Würde bewertet
Der Fall Metzler / Daschner
Der Fall Metzler bezieht sich auf einen tragischen Vorfall, der sich 1980 in Deutschland ereignete. Er betrifft den Mord an dem 11-jährigen Jungen Jakob Metzler, der in der Stadt Freiburg entführt und ermordet wurde. Der Fall erregt große mediale Aufmerksamkeit.
Die Ermittlungen führen schließlich zur Festnahme eines Verdächtigen. Die Polizei ermittelt den 27-jährigen Jura-Studenten Magnus Gäfgen als denjenigen, der das Geld abgeholt hat. Sie überwacht ihn bei der Tätigung verschwenderischer Ausgaben. Als sich der Verdacht erhärtet, dass er nicht daran denkt, den Jungen freizulassen, nimmt sie ihn fest. Gäfgen verlangt, einen Rechtsanwalt zu sprechen, gesteht die Entführung des Kindes und erzählt der Polizei, dass Jakob von Metzler noch am Leben sei. Dabei beschreibt er ein Versteck in einer Hütte, was jedoch ebenfalls nicht der Wahrheit entspricht. Der Polizeipräsident Daschner glaubt, dass Gäfgen Zeit schinden will und dass Jakob von Metzler noch am Leben ist. Er geht davon aus, dass der Junge irgendwo verdursten oder erfrieren wird. Die Polizei ist unter Druck, den Jungen schnell zu finden, die Zeit drängt. Wolfgang Daschner, der damals als Polizeibeamter tätig war, entschied sich, den Verdächtigen unter Druck zu setzen, um Informationen über den Aufenthaltsort des entführten Jungen zu erhalten. Dabei kam es zu einem umstrittenen Vorgehen, bei dem der Verdächtige mit Gewaltandrohung konfrontiert wurde. Um das Leben des Jungen zu retten – also zur Gefahrenabwehr – droht Daschner Gäfgen an, ihn zu foltern. Gäfgen verrät daraufhin das Versteck des Jungen, der zu diesem Zeitpunkt bereits tot ist. Gäfgen wird verurteilt.
Darf Folter eingesetzt werden, um ein Leben zu retten?
Gegen Daschner wird ein Verfahren eingeleitet. Er beruft sich auf entschuldigenden Notstand und argumentiert, dass er die Pflicht gehabt habe, das Leben des Kindes zu retten.
Der Fall Daschner hat nicht nur rechtliche, sondern auch moralische und ethische Fragen aufgeworfen, die bis heute in der Diskussion über Polizeigewalt und die Rechte von Verdächtigen relevant sind.
Quelle
von Schirach, F. (20172): Die Würde ist antastbar. München: btb essays.